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Aktualisierte Hinweispflichten für Rechtsanwält:innen zur alternativen Streitbeilegung
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Der BRAK-Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung hat die Hinweispflichten im Informationsblatt überarbeitet. Rechtsanwält:innen müssen nach der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) auf ihren Internetseiten durch eine „leicht zugängliche“ Verlinkung (=anklickbarer Hyperlink) über die europäische Onlinestreitbeilegungsplattform (OS-Plattform) informieren und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern schließen. Von dieser Informationspflicht umfasst sind nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite von Rechtsanwält:innen angebahnt, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ (z. B. per E-Mail) angeboten werden. Die aktualisierten Hinweispflichten finden Sie hier.
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Handreichung zur Lohnversteuerung
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Zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwaltskammern und Vereinen sowie von Kosten der beA-Karte hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht seine Handlungshinwiese überarbeitetet, diese finden Sie hier.
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Leitfaden: Der Anwalt als Arbeitgeber
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Der Ausschuss Sozialrecht hat einen Leitfaden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht erstellt. Dieser gibt Hinweise rund um die Anmeldung neuer Mitarbeiter:innen und Auszubildenden. Den Leitfaden finden Sie hier.
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Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien
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Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen erstellt. Diese finden Sie hier.
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Corona-Arbeitsschutzverordnung (eingest. am 04.02.2021 / 19.03.2021)
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Am 22.01.2021 wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verkündet und durch die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung überarbeitet. Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis einschließlich 30.04.2021 verlängert. Die Verordnung sieht vor, dass Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten haben, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbschV). Das bedeutet, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, überall dort Homeoffice anzubieten wo es möglich ist. Eine Pflicht für Arbeitnehmer:innen im Homeoffice zu arbeiten besteht allerdings nicht. Auch trifft die Frage, ob eine Tätigkeit für das Homeoffice geeignet ist, die Arbeitgeber:innen. Zudem hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage zur Corona-ArbSchV vergleichbare Atemschutzmasken unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen (§ 3 Corona-ArbschV). Eine vom Ausschuss Arbeitsrecht der BRAK erstellte Übersicht finden Sie hier.
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„Fallstricke“ im sozialgerichtlichen Verfahren
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Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat Hinweise zu sog. Fallstricken im sozialgerichtlichen Verfahren erstellt. In den Hinweisen werden vier Problemkreise näher betrachtet: Beweisanträge, Anträge im laufenden Verfahren, Bescheidungsurteile und die Beantragung von Vertagungen. Die Hinweise finden Sie hier.
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Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (eingest. am 24.06.2020)
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Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde eine Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt, die ab 01.07.2020 anzuwenden ist. Entsprechende Handlungshinweise des BRAK-Ausschusses Steuerrecht finden Sie hier.
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Aktualisierung der beA Client-Security auf die JAVA-Version 11
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Das beA wird voraussichtlich am 17.03.2021 auf die neue beA-Version 3.3. aktualisiert. Die BRAK empfiehlt, die Aktualisierung der beA-Client-Security auf die Java-Version 11 möglichst zeitnah nach Bereitstellung der beA-Version 3.3. einzuplanen und auszuführen. Entsprechende Informationen erhalten Sie im beA-Newsletter Nr. 3/2021 vom 12.03.2021.
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Abgrenzung Selbständigkeit vs. Scheinselbständigkeit
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Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat mit Stand März 2021 Hinweise zur Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des BSG zu „Selbständigkeit vs. Scheinselbständigkeit“ erstellt. Der Ausschuss will mit der Handreichung Abgrenzungskriterien erläutern und praktische Fallstricke aufzeigen.
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Corona-Arbeitsschutzverordnung (eingest. am 04.02.2021 / 19.03.2021)
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Am 22.01.2021 wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verkündet und durch die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung überarbeitet. Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis einschließlich 30.04.2021 verlängert. Die Verordnung sieht vor, dass Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten haben, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbschV). Das bedeutet, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, überall dort Homeoffice anzubieten wo es möglich ist. Eine Pflicht für Arbeitnehmer:innen im Homeoffice zu arbeiten besteht allerdings nicht. Auch trifft die Frage, ob eine Tätigkeit für das Homeoffice geeignet ist, die Arbeitgeber:innen. Zudem hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage zur Corona-ArbSchV vergleichbare Atemschutzmasken unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen (§ 3 Corona-ArbschV). Eine vom Ausschuss Arbeitsrecht der BRAK erstellte Übersicht finden Sie hier.
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Zahlungsverkehr mit den Gerichten und Justizbehörden in Schleswig-Holstein
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Ab dem 01.01.2021 sind in Schleswig-Holstein Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden unbar zu leisten. Als Zahlungsmittel stehen die Überweisung auf ein Konto der Landeskasse sowie die Verwendung elektronischer Gerichtskostenmarken zur Verfügung. Die elektronischen Kostenmarken können über das Justizportal des Bundes und der Länder erworben werden. Gerichtskostenstempler werden in Schleswig-Holstein ab dem 01.01.2021 nicht mehr angenommen.
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